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Gesetzlicher Rahmen

Europäische Richtlinie

Richtlinie 2006/66/EG: Diese Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren soll die Verantwortung der Hersteller im weitesten Sinne des Wortes erhöhen.

Geändertes Gesetz vom 19. 12. 2008: Die Richtlinie 2006/66/EG wurde durch das geänderte Gesetz vom 19. 12. 2008 in luxemburgisches Recht umgesetzt.

Wer ist betroffen

  1. Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren.
    Jede Firma, die außerhalb des Großherzogtums Luxemburg liegt, und direkt an professionelle sowie private Endverbraucher in Luxemburg verkauft wird auch als Importeur betrachtet.
  2. Vertriebspartner und Endverkäufer.
  3. Der Staat und die Gemeinden.

Die Verpflichtungen

Was sind ihre Verpflichtungen?

Für die Hersteller und Importeure

Registrierungs-Verpflichtung

Jeder Hersteller oder Importeur von Batterien und Akkumulatoren muss sich beim Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen registrieren lassen. Er muss eine Deklaration über alle Batterien und Akkumulatoren, die er auf den luxemburgischen Markt gebracht hat abgeben und nachweisen, dass er den ihm obliegenden Pflichten genüge getan hat oder mitteilen, dass er einem Zusammenschluss mit einem zugelassenen Organismus, wie etwa Ecobatterien ASBL, beigetreten ist und damit seinen Entsorgungs-Verpflichtungen nachkommt.

Pflicht zur Rücknahme

Die Hersteller, einzeln oder gemeinsam, oder Dritte, die in ihrem Namen handeln, finanzieren alle Nettokosten, die durch die Sammlung, Behandlung und das Recycling aller Tragbaren- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren entstehen, die unter Verwendung bestehender öffentlicher Infrastrukturen für die selektive Sammlung problematischer Abfälle oder durch alternative oder ergänzende Sammelsysteme zu bestehenden öffentlichen Infrastrukturen gesammelt werden, sofern diese Systeme den gleichen räumlichen Geltungsbereich gewährleisten..

Die Hersteller von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren stellen sicher, dass Abfallsammelsysteme für Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren vom Endverbraucher oder an zugänglichen Sammelstellen in ihrer Nähe verfügbar sind.

Hersteller von Industriebatterien und -Akkumulatoren, einzeln oder gemeinsam, oder Dritte, die in ihrem Namen handeln, dürfen die Rücknahme von Industrie-Altbatterien und -Akkumulatoren vom Endverbraucher nicht ablehnen, unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung und Herkunft.

Informationspflicht

Der Hersteller oder Importeur muss die Umweltbehörde bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Mengen an Batterien und Akkumulatoren, die er in Luxemburg in Verkehr gebracht hat, sowie über die Mengen an Altbatterien und -Akkumulatoren, die er gesammelt und verarbeitet hat, und über die tatsächlich erzielten Verwertungsquoten informieren.

Kennzeichnungspflicht

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren sind verpflichtet, das Symbol des durchgestrichenen Abfalleimers auf ihren Produkten anzubringen, um anzugeben, dass sie getrennt gesammelt werden.

1. Für Endverkäufer

Sammelverpflichtung

Die Vertriebspartner sind bei der Lieferung von tragbaren Batterien und Akkumulatoren verpflichtet, tragbare Altbatterien oder -akkumulatoren kostenlos zurückzunehmen.

2. Für den Staat

Sammelverpflichtung

Der Staat und die Kommunen sind verpflichtet, den Bürgern Strukturen zur Verfügung zu stellen, die Altbatterien und -akkumulatoren kostenlos akzeptieren. Bis zum 26. 09. 2012 sollte eine Sammelquote von 25% für das gesamte Land erreicht werden. Bis zum 26. 09. 2016 sollte eine Sammelquote von 45% für das gesamte Land erreicht werden.